Versicherungsschutz

Was ist im Schadensfall durch oder an dem Babysitter? Glücklicherweise ist es die ganz seltene Ausnahme, doch dürfen weder Eltern noch Babysitter, Tagesmutter, diesen Punkt vernachlässigen.

Nicht umgehbar ist die Frage nach der Sicherheit und der Versicherung für den Babysitter. Unfälle bei der Betreuung oder auf dem Weg zum Sittertermin können nie ausgeschlossen werden. Die Eltern des zu betreuenden Kindes sollten entsprechend dafür sorgen, dass der Babysitter gesetzlich unfallversichert ist. Die Haftpflichtversicherung übernimmt diesen Schutz. Babysitter gelten hierbei ebenso wie Au-Pair-Mädchen und Jungen als „Haushaltshilfen“, welche gegen Bezahlung Kinder betreuen.

 

Versicherung des Haushaltführenden

Alle in Privathaushalten beschäftigten Personen sind nach dem Sozialgesetzbuch (SGB VII) gesetzlich unfallversichert. Unter den Begriff Haushaltshilfen fallen u.a. Babysitter, Au Pairs, Küchenhilfen, Reinigungskräfte, Gartenhilfen sowie Kinder und Erwachsenenbetreuer. Die Versicherung besteht bei allen hauswirtschaftlichen Tätigkeiten (Betreuung von Kindern, Einkaufen, Kochen, Waschen, Putzen, ...) und auf allen damit zusammenhängenden Wegen. Die Kosten dieser Versicherung werden vom Arbeitgeber, also vom Haushaltsführenden getragen.

Als Haushaltsführender haben Sie die Pflicht, die Beschäftigung von Personen binnen der Frist von einer Woche dem zuständigen Unfallsversicherungsträger zu melden. Beitragspflicht besteht unabhängig von den wöchentlichen Arbeitsstunden oder ob es sich um ein vorübergehendes oder dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis handelt.

Die Beiträge zum Gemeindeunfallversicherungsverband variieren stark in den einzelnen Bundesländern. Die übergeordnete Organisation ist die

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)
Glinkastraße 40
10117 Berlin
Detaillierte Informationen erhalten Sie auf www.dguv.de

 

Versicherung des Babysitters

Grundsätzlich sollte auch der Babysitter versichert sein und selbst eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Die normale private Haftpflichtversicherung greift nicht, sie muss erweitert sein oder speziell für "Betreuung im Auftrag" oder "Betreuung gegen Entgeld" abgeschlossen sein.
Wichtig ist, dass der Babysitter sich dies von der Versicherung speziell schriftlich bestätigen lässt, damit diese auch zahlungspflichtig ist. Kleingedrucktes ist manchmal überraschend, doch man kann sich davor bewahren. Wenn z.B. im Vertrag "Pflegekind" steht, aber "Betreuung gegen Entgelt" stattfindet, kann die Versicherung die Schadensbegleichung verweigern. Vor diesem Hintergrund sollten sich auch jugendliche Betreuer speziell absichern. Zwar sind Schüler bei der Privathaftpflicht der Eltern mitversichert, doch eben nur für die in dieser Versicherung eingeschlossenen Risiken. Da Babysitten aber normalerweise "im Auftrag" und "gegen Entgelt" durchgeführt wird, ist eine spezielle Absicherung nötig. Deshalb: unbedingt mit der Versicherung abklären und bestätigen lassen. Hierzu sind die Eltern aufgefordert, deren Kinder Betreuungsaufgaben übernehmen.

Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass dies keine juristische Beratung darstellt sondern Ihnen nur als Hilfestellung dienen soll. Ihre persönliche Situation klären Sie bitte definiert mit Ihren passenden Ansprechpartnern bei den oben genannten Unfallkassen oder fragen Sie beim zuständigen Jugendamt.
 

zurück