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Was ist im Schadensfall durch oder an dem Babysitter?
Glücklicherweise ist es die ganz seltene Ausnahme, doch dürfen weder Eltern
noch Babysitter, Tagesmutter, .. diesen Punkt vernachlässigen.
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Versicherung des Haushaltführenden |
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Alle in Privathaushalten beschäftigten Personen sind nach dem Sozialgesetzbuch
(SGB VII) gesetzlich unfallversichert.
Unter den Begriff Haushaltshilfen fallen u.a. Babysitter, Au Pairs, Küchenhilfen,
Reinigungskräfte, Gartenhilfen sowie Kinder und Erwachsenenbetreuer. Die
Versicherung besteht bei allen hauswirtschaftlichen Tätigkeiten (Betreuung
von Kindern, Einkaufen, Kochen, Waschen, Putzen, ...) und auf allen damit
zusammenhängenden Wegen. Die Kosten dieser Versicherung werden vom Arbeitgeber,
also vom Haushaltsführenden getragen.
Als Haushaltsführender haben Sie die Pflicht, die Beschäftigung von
Personen binnen der Frist von einer Woche dem zuständigen Unfallsversicherungsträger
zu melden. Beitragspflicht besteht unabhängig von den wöchentlichen Arbeitsstunden
oder ob es sich um ein vorübergehendes oder dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis
handelt.
Die Beiträge zum Gemeindeunfallversicherungsverband variieren stark
in den einzelnen Bundesländern. Die übergeordnete Organisation ist der

Bundesverband der Unfallkassen e.V.
Fockensteinstr. 1
D-81539 München
Detaillierte Informationen erhalten Sie auf
www.unfallkassen.de
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Versicherung des Babysitters |
Grundsätzlich sollte auch der Babysitter versichert
sein.
Die normale private Haftpflichtversicherung greift nicht, sie muss erweitert
sein oder speziell für "Betreuung im Auftrag" abgeschlossen sein.
Wichtig ist, dass der Babysitter sich dies von der Versicherung speziell
schriftlich bestätigen lässt, damit diese auch zahlungspflichtig ist. Kleingedrucktes
ist manchmal überraschend, doch man kann sich davor bewahren. Wenn z.B.
im Vertrag "Pflegekind" steht, aber "Betreuung gegen Entgelt" stattfindet,
kann die Versicherung die Schadensbegleichung verweigern.
Vor diesem Hintergrund sollten sich auch jugendliche Betreuer speziell absichern.
Zwar sind Schüler bei der Privathaftpflicht der Eltern mitversichert, doch
eben nur für die in dieser Versicherung eingeschlossenen Risiken. Da Babysitten
aber normalerweise "im Auftrag" und "gegen Entgelt" durchgeführt wird, ist
eine spezielle Absicherung nötig. Deshalb: unbedingt mit der Versicherung
abklären und bestätigen lassen. Hierzu sind die Eltern aufgefordert, deren
Kinder Betreuungsaufgaben übernehmen. |
Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass dies keine Fachberatung darstellt sondern
Ihnen nur als Hilfestellung dienen soll. Ihre persönliche Situation klären
Sie bitte definiert mit Ihren passenden Ansprechpartnern. |
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